§ 346 BGB ist die zentrale Norm im deutschen Zivilrecht, wenn es um die Rückabwicklung von Verträgen nach einem Rücktritt geht. Die Vorschrift regelt, dass empfangene Leistungen zurückzugeben sind – also z. B. gekaufte Ware, erhaltenes Geld oder erbrachte Dienstleistungen.
Im ersten Schritt bedeutet das: Jeder Vertragspartner muss das zurückgeben, was er erhalten hat. Das kann eine Sache sein, Geld oder auch ein digitaler Zugang. Wichtig dabei ist, dass die Rückgabe möglichst im Originalzustand erfolgt.
Oft wird diskutiert, ob auch Nutzungen oder Vorteile herauszugeben sind – zum Beispiel Zinsen bei Geld oder Gebrauchsvorteile bei Produkten. Hier greift Absatz 1 des § 346 BGB: Auch gezogene Nutzungen sind herauszugeben. Das betrifft z. B. Software, die genutzt wurde, oder ein Fahrzeug, das schon gefahren wurde.
Wenn die Rückgabe im Original nicht mehr möglich ist, kommt Absatz 2 ins Spiel: Dann ist Wertersatz zu leisten. Das kann passieren, wenn ein Produkt beschädigt oder verbraucht ist. In der Praxis ist das häufig bei digitalen Gütern ein Thema, etwa bei heruntergeladener Musik oder Apps.
Nach Absatz 3 gibt es aber auch Ausnahmen: Wer z. B. eine Ware nur prüft, wie es auch im Laden möglich gewesen wäre, muss keinen Wertersatz leisten. Diese Regelung schützt insbesondere Verbraucher bei Onlinekäufen.
Im Online-Handel spielt § 346 BGB eine große Rolle, etwa bei Widerruf nach dem Fernabsatzrecht. Wird der Vertrag widerrufen, treten automatisch die Rechtsfolgen nach § 346 ein – das Geld geht zurück, die Ware wird zurückgesendet.
Spannend ist auch, wie Gerichte heute mit digitalen Leistungen umgehen. Oft ist die Rückgabe technisch nicht mehr möglich – dann wird z. B. die Nutzung gelöscht oder der Zugang gesperrt. Das ersetzt die klassische Rückgabe.
Das Magazin von Webmasterplan.com bietet dazu eine sehr hilfreiche Übersicht unter:
§ 346 BGB: Rücktrittsfolgen im deutschen Recht
2025 ist die Norm aktueller denn je, da immer mehr Verträge digital abgeschlossen und abgewickelt werden. Wichtig bleibt: Ohne wirksame Rücktrittserklärung greifen die Regelungen des § 346 BGB nicht.
Zusammengefasst: Wer zurücktritt, muss zurückgeben – in Natur oder in Geldwert. Aber auch die andere Seite muss leisten. Ein fairer Ausgleich auf Augenhöhe, juristisch sauber geregelt.
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Habt ihr schon einmal einen Vertrag widerrufen oder seid vom Kauf zurückgetreten und musstet Leistungen zurückgeben? Wie lief die Rückabwicklung ab – gab es Schwierigkeiten mit dem Händler oder der anderen Vertragspartei?
Mich interessiert, ob ihr z. B. auch Wertersatz leisten musstet oder wie man die Nutzung eines Produkts rechtlich korrekt bewertet. Hat sich jemand von euch vielleicht mit § 346 BGB näher beschäftigt?
Ich freue mich auf eure Erfahrungen, besonders in Bezug auf Online-Käufe oder digitale Leistungen!